Seit 2. August 2026 gilt Artikel 50, mit getrennten Pflichten. Anbieter gestalten KI-Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, so, dass diese davon erfahren – außer es ist offensichtlich –, und markieren synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textausgaben maschinenlesbar; reine Standardbearbeitung ist ausgenommen. Betreiber informieren u. a. über Deepfakes, über den Einsatz von Emotionserkennung und über KI-Texte, die zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden, sofern keine redaktionelle Kontrolle erfolgt. Die Kommission hat dazu am 20. Juli 2026 Leitlinien veröffentlicht; ein freiwilliger Verhaltenskodex gilt als geeignetes Mittel, die Einhaltung nachzuweisen.
BeispielEin Agent, der Lieferantenanfragen per Mail beantwortet, gibt sich spätestens bei der ersten Interaktion als KI-System zu erkennen; die maschinenlesbare Markierung seiner Ausgaben ist eine Funktion des Systems.
Worauf achtenDie eigene Rolle. Wer einen Agenten selbst entwickelt und unter eigenem Namen in Betrieb nimmt, kann Anbieter sein – mit den Anbieterpflichten. Sauber gebaut sind Offenlegung und Markierung Funktionen der Plattform, keine Einzelfallpflege.
Keine Rechtsberatung. Ob und welche Pflichten für ein konkretes System gelten, gehört in die Hände von Juristinnen und Juristen.
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