BOTFORCE
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Version 1.0 · Stand: 8. September 2026 · gültig im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B)

Anbieterin:

BOTFORCE GmbH (Geschäftsbezeichnung: BOTFORCE Technology)
Wienerbergstraße 11/12A
A-1100 Wien, Österreich

Firmenbuchnummer: FN 577602s, Handelsgericht Wien
UID-Nummer: ATU78077634
E-Mail: office@botforce.at

nachfolgend „Botforce"

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Botforce und ihren Kunden im unternehmerischen Geschäftsverkehr (Business-to-Business). Sie sind bewusst klar gegliedert, mit sprechenden Überschriften versehen und in verständlicher Sprache gehalten, damit jede Bestimmung für den Kunden leicht auffindbar und nachvollziehbar ist.

Hinweis zum Anwendungsbereich: Diese AGB gelten für die Leistungen von Botforce nach § 1. Für BOTFORCE Discovery, das Abonnement unter botforce-discovery.com, gelten die dort veröffentlichten gesonderten Nutzungsbedingungen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Geltungsbereich und Vorrang dieser AGB
  2. Vertragsgegenstand und Leistungscharakter
  3. Angebote und Vertragsschluss
  4. Leistungsumfang, Änderungen und Mitwirkung des Kunden
  5. Drittprodukte, Upstream-Bedingungen und Weitergabe (UiPath u. a.)
  6. Abnahme von Werkleistungen
  7. Preise, Zahlung, Verzug, Aufrechnungsverbot
  8. Eigentums- und Rechtevorbehalt
  9. Gewährleistung
  10. Haftung
  11. Rechte an Arbeitsergebnissen und geistigem Eigentum
  12. Geheimhaltung
  13. Datenschutz
  14. Service Levels und Verfügbarkeit
  15. Schulungen und Zertifizierungsvorbereitung
  16. Wartung, Support sowie besondere Bestimmungen für Automatisierung (RPA/Bots) und Software
  17. Abwerbeverbot
  18. Laufzeit und Kündigung
  19. Referenznennung
  20. Höhere Gewalt
  21. Abtretung und Subunternehmer
  22. Schlussbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Vorrang dieser AGB

(1) Diese AGB gelten für alle Angebote, Aufträge, Verträge und Leistungen von Botforce, insbesondere für Beratung, Prozessautomatisierung (RPA), Bot-Entwicklung und -Wartung, Software- und Anwendungsentwicklung, Implementierung, Programmierung, Systemintegration, Test- und Qualitätssicherungsleistungen, Business Intelligence und Datenanalyse, Projektmanagement, Schulungen und Zertifizierungsvorbereitung sowie für die Einräumung von Nutzungs- und Lizenzrechten an geistigem Eigentum.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Botforce ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen erbringt oder Zahlungen entgegennimmt. Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit Botforce ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat; ein solches Einverständnis gilt stets nur für den konkreten Vertrag und nicht für künftige Geschäfte.

(3) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangordnung, wobei jeweils die höherrangige Regelung vorgeht: (a) das von Botforce erstellte und von beiden Parteien unterzeichnete individuelle Angebot bzw. die Auftragsbestätigung samt ihren Anlagen; (b) diese AGB; (c) sonstige von Botforce beigebrachte Unterlagen. Bedingungen des Kunden nehmen an dieser Rangordnung nicht teil.

(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungscharakter

(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem unterzeichneten Angebot bzw. der Auftragsbestätigung samt Leistungsbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen, Kennzahlen (etwa zu Verfügbarkeit, Genauigkeit, Zeit- oder Kostenersparnis), Präsentationen, Muster oder Erwartungswerte sind unverbindliche Anhaltspunkte und begründen keine zugesicherten Eigenschaften oder Erfolgsgarantien.

(2) Botforce schuldet, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ein sorgfältiges, fachgerechtes Bemühen nach den anerkannten Regeln der Technik und nicht den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges (Dienstleistung, kein Werk). Ein bestimmter Erfolg ist nur dann geschuldet, wenn er im Angebot ausdrücklich als "Werkleistung mit förmlicher Abnahme" bezeichnet und mit objektiven, messbaren Abnahmekriterien versehen ist. Beratungs-, Analyse-, Unterstützungs-, Schulungs- und laufende Betriebsleistungen sind stets Dienstleistungen.

(3) Der wirtschaftliche Nutzen von Automatisierungs-, Analyse- und IT-Leistungen hängt maßgeblich von Umständen ab, die außerhalb der Sphäre von Botforce liegen, insbesondere von der Datenqualität, den Zielsystemen, den Drittprodukten, der Mitwirkung und der IT-Umgebung des Kunden. Botforce übernimmt insoweit keine Gewähr für den Eintritt bestimmter Einspar-, Nutzungs- oder Ergebniswerte.

(4) Der Kunde begründet seine Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen nicht im Vertrauen auf die künftige Verfügbarkeit, Weiterentwicklung oder Beibehaltung bestimmter Funktionen, Produkte, Updates oder Drittprodukte. Roadmaps, Ankündigungen und in Aussicht gestellte künftige Merkmale sind unverbindlich.

§ 3 Angebote und Vertragsschluss

(1) Angebote von Botforce sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und mit einer Bindungsfrist versehen sind. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Botforce oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande.

(2) Kostenlose oder vergünstigte Vorleistungen (etwa unverbindliche Erst- oder Strategiegespräche, Assessments, ROI-Schätzungen, Musterauswertungen) begründen keinen Anspruch auf Vertragsschluss und keine Haftung; sie stehen unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs.

(3) Erklärungen, Zusagen und Nebenabreden vor oder bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Botforce. Mündliche Zusagen von Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen ohne schriftliche Bestätigung sind unverbindlich.

§ 4 Leistungsumfang, Änderungen und Mitwirkung des Kunden

(1) Der Leistungsumfang ist abschließend im Angebot beschrieben. Nicht ausdrücklich genannte Leistungen sind nicht geschuldet. Insbesondere sind Wartung, Support, Fehlerbehebung nach Ablauf der Gewährleistung, Anpassungen an veränderte Dritt- oder Zielsysteme, Schulung, Dokumentation über den vereinbarten Umfang hinaus sowie die Beschaffung von Drittlizenzen nur bei gesonderter Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt geschuldet.

(2) Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden bedürfen einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung (Change Request). Botforce ist berechtigt, für die Prüfung, Planung und Umsetzung von Änderungen eine angemessene Vergütung sowie eine Anpassung von Terminen und Preisen zu verlangen. Bis zur Einigung über einen Change Request führt Botforce die Leistungen auf Grundlage des bisherigen Standes fort.

(3) Der Kunde stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich bereit, insbesondere Zugänge, Zugriffsrechte, Testumgebungen, Systeme, Daten, Ansprechpartner mit Entscheidungskompetenz, Informationen sowie erforderliche Freigaben, Genehmigungen und Drittlizenzen. Der Kunde stellt die Rechtmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Daten und Inhalte sicher.

(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, so verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen, und Botforce ist von der Leistungspflicht und von jeder Haftung befreit, soweit die Nicht-, Schlecht- oder Verspätungsleistung hierauf beruht. Botforce ist berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand (einschließlich Warte- und Bereitstellungszeiten) nach Aufwand zu vergüten.

(5) Terminangaben sind unverbindliche Zielangaben, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als Fixtermin vereinbart wurden. Verbindliche Fristen beginnen nicht vor vollständiger Beibringung aller Mitwirkungsleistungen des Kunden und Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen.

§ 5 Drittprodukte, Upstream-Bedingungen und Weitergabe (UiPath u. a.)

(1) Botforce erbringt Leistungen unter Verwendung von Produkten, Plattformen, Lizenzen, Diensten und Materialien Dritter, insbesondere von UiPath, Microsoft, SAP, dem Project Management Institute (PMI) und weiteren Technologiepartnern (nachfolgend "Drittprodukte"). Drittprodukte sind nicht Leistung von Botforce, sondern des jeweiligen Dritten.

(2) Für Drittprodukte gelten ausschließlich und vorrangig die jeweiligen Lizenz-, Nutzungs-, Service- und sonstigen Bedingungen des jeweiligen Dritten in ihrer jeweils gültigen Fassung (nachfolgend "Drittbedingungen"). Der Kunde erkennt die Drittbedingungen als für sich verbindlich an, hält sie ein und tritt, soweit erforderlich, unmittelbar in die entsprechenden Rechtsverhältnisse zum Dritten ein. Botforce macht die jeweils geltenden Drittbedingungen auf Anfrage zugänglich oder benennt deren Fundstelle.

(3) Botforce gibt Rechte an Drittprodukten nur in dem Umfang und mit dem Inhalt weiter, in dem Botforce sie ihrerseits vom Dritten erhält (Weitergabe "wie erhalten", back-to-back). Botforce übernimmt für Drittprodukte keine über die tatsächlich vom Dritten eingeräumten Rechte und Gewährleistungen hinausgehende Gewähr oder Haftung. Ansprüche wegen Mängeln, Ausfällen, Rechtsverletzungen oder Änderungen von Drittprodukten hat der Kunde unmittelbar gegen den Dritten zu richten. Botforce ist nicht verpflichtet und sagt nicht zu, eigene Ansprüche gegen den Dritten abzutreten oder Rechte einzuräumen, soweit eine solche Abtretung oder Einräumung nach den Drittbedingungen oder dem anwendbaren Recht ausgeschlossen, eingeschränkt oder von der Zustimmung des Dritten abhängig ist; für die Übertragbarkeit übernimmt Botforce insoweit keine Gewähr. Soweit eine Abtretung zulässig ist, tritt Botforce dem Kunden auf dessen Verlangen und Kosten etwaige eigene Ansprüche gegen den Dritten erfüllungshalber ab; ist eine Abtretung nicht zulässig, unterstützt Botforce den Kunden auf dessen Verlangen und Kosten in zumutbarem Umfang bei der Durchsetzung solcher Ansprüche oder ermöglicht, soweit zulässig, deren Durchsetzung im eigenen Namen auf Rechnung des Kunden.

(4) Ändern sich Drittbedingungen, Preise, Funktionsumfang, Verfügbarkeit oder Fortbestand eines Drittprodukts, oder stellt der Dritte ein Drittprodukt ein, ändert oder beschränkt er es, so gilt dies weder als Mangel noch als Pflichtverletzung von Botforce. Botforce ist berechtigt, solche Änderungen an den Kunden weiterzugeben, gleichwertige Drittprodukte einzusetzen oder die betroffene Leistung entsprechend anzupassen; hierdurch bedingter Mehraufwand und Mehrkosten (einschließlich geänderter Drittlizenzentgelte) trägt der Kunde. Soweit Botforce die betroffene Leistung infolge einer solchen Änderung nicht oder nicht wie vorgesehen erbringen kann, ist Botforce insoweit von der Leistungs- pflicht befreit, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche erwachsen.

(5) Im Verhältnis zwischen diesen AGB und den Drittbedingungen gehen für die Drittprodukte die Drittbedingungen vor; für die eigenen Leistungen von Botforce gehen diese AGB vor. Etwaige Widersprüche gehen nicht zu Lasten von Botforce; verbleibende Risiken aus einem Auseinanderfallen von AGB und Drittbedingungen trägt der Kunde, soweit sie nicht auf Vorsatz von Botforce beruhen.

(6) Der Kunde stellt Botforce von allen Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass der Kunde Drittbedingungen verletzt, Drittprodukte vertragswidrig oder außerhalb des lizenzierten Umfangs nutzt oder Botforce insoweit in Anspruch genommen wird.

§ 6 Abnahme von Werkleistungen

(1) Soweit Botforce ausnahmsweise eine Werkleistung mit förmlicher Abnahme schuldet (§ 2 Abs. 2), erfolgt die Abnahme auf Grundlage der im Angebot festgelegten objektiven Abnahmekriterien. Teilleistungen und Meilensteine sind gesondert abzunehmen.

(2) Der Kunde hat die Leistung unverzüglich, längstens binnen zehn Werktagen ab Bereitstellung, zu prüfen und abzunehmen. Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Abweichungen verweigert werden.

(3) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn (a) der Kunde die Abnahme nicht binnen zehn Werktagen ab Bereitstellung unter konkreter, schriftlicher Bezeichnung mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert, oder (b) der Kunde die Leistung oder wesentliche Teile davon produktiv einsetzt oder wirtschaftlich nutzt.

(4) Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist; die Gefahr geht auf den Kunden über; die Beweislast für Mängel, die nach der Abnahme gerügt werden, trägt der Kunde.

§ 7 Preise, Zahlung, Verzug, Aufrechnungsverbot

(1) Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich Neben- und Fremdkosten (insbesondere Drittlizenzentgelte, Reise-, Aufenthalts- und Materialkosten), sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(2) Fehlt eine Festpreisvereinbarung, so wird nach Aufwand zu den bei Botforce jeweils gültigen Sätzen abgerechnet. Botforce ist berechtigt, angemessene Vorschüsse und Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt sowie bei Dauerleistungen eine periodische Vorausabrechnung zu verlangen.

(3) Botforce ist berechtigt, die vereinbarten Entgelte bei Dauerschuldverhältnissen einmal je Kalenderjahr angemessen an die Entwicklung der eigenen Kosten (insbesondere Personal-, Dritt- und Lizenzkosten) anzupassen und Änderungen von Drittlizenzentgelten unmittelbar weiterzugeben. Der Kunde wird über Anpassungen mit angemessener Frist informiert.

(4) Rechnungen sind ohne Abzug binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang auf dem Konto von Botforce.

(5) Bei Zahlungsverzug ist Botforce berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe für unternehmerische Geschäfte, mindestens jedoch 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, sowie eine Pauschale für Betreibungskosten und den Ersatz weiterer Rechtsverfolgungskosten zu verlangen. Botforce ist ferner berechtigt, offene Leistungen zurückzuhalten, laufende Leistungen (einschließlich Betrieb und Wartung von Bots und Systemen) nach vorheriger Ankündigung auszusetzen und sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung fällig zu stellen.

(6) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur mit Gegenforderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Abtretung von Ansprüchen gegen Botforce ist ohne deren schriftliche Zustimmung ausgeschlossen.

§ 8 Eigentums- und Rechtevorbehalt

(1) Gelieferte Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung im Eigentum von Botforce.

(2) Sämtliche Arbeitsergebnisse, Lizenzen, Nutzungs- und sonstigen Rechte, die Botforce dem Kunden nach diesen AGB einräumt, stehen unter dem aufschiebend bzw. auflösend bedingten Vorbehalt der vollständigen Bezahlung. Vor vollständiger Bezahlung erwirbt der Kunde keine Nutzungsrechte; bereits eingeräumte Rechte darf Botforce bei Zahlungsverzug nach angemessener Nachfrist widerrufen und die Nutzung untersagen. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht von Botforce an Arbeitsergebnissen bis zur Bezahlung bleibt unberührt.

§ 9 Gewährleistung

(1) Botforce leistet Gewähr dafür, dass ihre Leistungen bei Gefahrübergang bzw. Abnahme der vereinbarten Leistungsbeschreibung entsprechen. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit, insbesondere Eignung für einen bestimmten, nicht ausdrücklich vereinbarten Zweck, gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften über die Leistungsbeschreibung hinaus, ununterbrochener oder fehlerfreier Betrieb sowie bestimmte Verfügbarkeits- oder Genauigkeitswerte, ist nicht geschuldet.

(2) Der Kunde hat die Leistungen unverzüglich nach Bereitstellung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens binnen sieben Werktagen, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, jeweils schriftlich und mit konkreter Beschreibung zu rügen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung als genehmigt und Gewährleistungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen.

(3) Botforce behebt berechtigt gerügte Mängel nach eigener Wahl durch Verbesserung oder Ersatzleistung innerhalb angemessener Frist; Botforce stehen mehrere Nachbesserungsversuche zu. Erst wenn die Verbesserung oder Ersatzleistung endgültig fehlschlägt oder von Botforce ernsthaft und endgültig verweigert wird, kann der Kunde Preisminderung verlangen; das Recht auf Wandlung ist auf Fälle beschränkt, in denen die Leistung für den Kunden nachweislich und nicht nur unwesentlich unbrauchbar ist.

(4) Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die beruhen auf: vom Kunden gelieferten oder bestimmten Materialien, Daten, Vorgaben, Systemen oder Umgebungen; unsachgemäßer Nutzung, Bedienung, Änderung, Wartung oder Integration durch den Kunden oder Dritte; Nichtbeachtung von Vorgaben, Dokumentation oder Anweisungen von Botforce; Drittprodukten (§ 5); Änderungen der Ziel- oder Umgebungssysteme nach Leistungserbringung; sowie üblicher Abnutzung.

(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Gefahrübergang bzw. Abnahme, soweit gesetzlich zulässig. Die gesetzliche Vermutung des Vorliegens eines Mangels bei Gefahrübergang wird ausgeschlossen; die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang trägt der Kunde. Ein Rückgriffsanspruch des Kunden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(6) Führt Botforce Leistungen zur Mängelsuche oder -behebung durch und stellt sich heraus, dass kein von Botforce zu vertretender Mangel vorlag, so ist Botforce berechtigt, den Aufwand nach Aufwand zu vergüten.

§ 10 Haftung

(1) Botforce haftet nach den folgenden Bestimmungen; die Haftungsbeschränkungen gelten für vertragliche, außervertragliche und alle sonstigen Ansprüche gleichermaßen und auch zugunsten der Mitarbeiter, Organe, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Botforce.

(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet Botforce nicht. Sollte diese Freizeichnung im Einzelfall unzulässig sein, ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren und unmittelbaren Schaden und der Höhe nach auf das für die betroffene Leistung in den letzten zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis tatsächlich gezahlte Nettoentgelt begrenzt. Diese Regelung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht für Ansprüche nach zwingendem Produkthaftungsrecht.

(3) Bei grober Fahrlässigkeit wird unterschieden: (a) Für Vorsatz und für krasse grobe Fahrlässigkeit haftet Botforce nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt; die Beschränkungen dieses § 10 finden insoweit keine Anwendung. (b) Für einfache, nicht krasse grobe Fahrlässigkeit haftet Botforce für den vertragstypischen, vorhersehbaren und unmittelbaren Schaden; die Haftung für die in Absatz 4 genannten Schadensarten bleibt auch in diesem Fall ausgeschlossen. Als krasse grobe Fahrlässigkeit gilt ein besonders schwerer, auffallender Sorgfaltsverstoß, bei dem der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich vorhersehbar war; im Übrigen richtet sich die Abgrenzung nach der Rechtsprechung.

(4) Ausgeschlossen ist - außer bei Vorsatz und krasser grober Fahrlässigkeit - die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Betriebsunterbrechung, Ansprüche Dritter sowie für Schäden aus dem Verlust oder der Verfälschung von Daten, soweit diese bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden vermeidbar gewesen wären. Der Kunde ist für eine dem Stand der Technik entsprechende, regelmäßige Datensicherung selbst verantwortlich.

(5) Botforce haftet nicht für den Eintritt bestimmter wirtschaftlicher Ergebnisse (Einsparungen, Verfügbarkeits-, Genauigkeits- oder ROI-Werte), für Störungen aus der Sphäre des Kunden oder Dritter, für Drittprodukte (§ 5) sowie für Schäden infolge unterlassener oder fehlerhafter Mitwirkung des Kunden. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder krasse grobe Fahrlässigkeit von Botforce vorliegt.

(6) Etwaige Schadenersatzansprüche gegen Botforce sind, soweit gesetzlich zulässig, binnen zwölf Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen, spätestens jedoch binnen zwei Jahren ab dem schädigenden Ereignis. Diese Fristen gelten nicht für Vorsatz, für krasse grobe Fahrlässigkeit sowie für die in Absatz 2 und 3 genannten zwingenden Fälle.

(7) Ist eine Beschränkung oder ein Ausschluss nach diesem § 10 im Einzelfall unwirksam, so gelten die übrigen Beschränkungen und Ausschlüsse unberührt fort; an die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende zulässige Regelung.

§ 11 Rechte an Arbeitsergebnissen und geistigem Eigentum

(1) Sämtliche Rechte an von Botforce eingebrachten oder unabhängig vom Auftrag entwickelten Grundlagen – insbesondere an Methoden, Konzepten, Frameworks, Bibliotheken, Werkzeugen, Vorlagen, wiederverwendbaren Modulen, Know-how, Schulungs- und Kursmaterialien sowie an der zugrunde liegenden Technologie ("Hintergrund-IP") – verbleiben ausschließlich bei Botforce. Der Kunde erwirbt hieran keine Rechte.

(2) An eigens für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen räumt Botforce dem Kunden nach vollständiger Bezahlung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein, beschränkt auf den vertraglich vereinbarten Zweck und Umfang, für dessen eigenen internen Geschäftsbetrieb. Eine Übertragung des geistigen Eigentums (Vollrechtsübertragung) oder ein ausschließliches Nutzungsrecht erfolgt nur bei ausdrücklicher, gesonderter schriftlicher Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt.

(3) Enthalten die Arbeitsergebnisse Hintergrund-IP von Botforce oder Drittprodukte, so bezieht sich das Nutzungsrecht des Kunden nur auf deren Nutzung als Bestandteil des jeweiligen Arbeitsergebnisses im vereinbarten Umfang; für Drittbestandteile gelten zusätzlich die Drittbedingungen (§ 5).

(4) Botforce bleibt berechtigt, die bei der Leistungserbringung gewonnenen allgemeinen Erkenntnisse, Ideen, Konzepte, Verfahren, Techniken und Fertigkeiten ("Residual-Know-how") zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt für eigene Zwecke und für andere Kunden zu nutzen. Botforce ist ferner berechtigt, allgemeine, nicht kundenidentifizierende Erkenntnisse zur Verbesserung und Weiterentwicklung ihrer Leistungen zu verwenden.

(5) Der Kunde räumt Botforce an von ihm beigestellten Materialien und Daten die für die Leistungserbringung erforderlichen Nutzungsrechte ein und stellt Botforce von Ansprüchen Dritter wegen der Nutzung dieser Materialien und Daten frei.

(6) Es werden ausschließlich die in diesen AGB oder im Angebot ausdrücklich eingeräumten Rechte übertragen. Alle nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte, Titel und Interessen an den Arbeitsergebnissen, am Hintergrund-IP und an sämtlichen Weiterentwicklungen verbleiben bei Botforce bzw. ihren Lizenzgebern. Botforce räumt Rechte stets nur in dem Umfang ein, in dem sie hierzu selbst berechtigt ist; an Dritt- und Fremdbestandteilen werden Rechte nur nach Maßgabe der jeweiligen Drittbedingungen (§ 5) und nur insoweit eingeräumt, als der jeweilige Dritte dies gestattet. Im Zweifel gilt der engste mit dem vereinbarten Vertragszweck vereinbare Rechteumfang als eingeräumt.

(7) Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Botforce nicht berechtigt: (a) Urheber-, Rechte- oder sonstige Schutzvermerke zu entfernen oder zu verändern; (b) die Arbeitsergebnisse oder Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren, außer soweit zwingendes Recht dies zur Herstellung der Interoperabilität und erst nach vorheriger Aufforderung an Botforce gestattet; (c) die Arbeitsergebnisse Dritten für deren Geschäftsbetrieb zugänglich zu machen, zu vermieten, im Wege des Timesharing oder als Rechenzentrums- bzw. Service-Bureau-Leistung zu betreiben oder in sonstiger Weise über den eigenen internen Geschäftsbetrieb hinaus zu verwerten; (d) die Arbeitsergebnisse zu nutzen, um mit Botforce konkurrierende Produkte oder Leistungen zu entwickeln; oder (e) Ergebnisse von Benchmark-, Last- oder Leistungstests der Arbeitsergebnisse zu veröffentlichen. Vervielfältigungen sind nur im für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Umfang sowie zu Sicherungs- und Archivzwecken zulässig.

(8) Botforce ist berechtigt, nach vorheriger Ankündigung mit angemessener Frist die Einhaltung des vereinbarten Nutzungsumfangs in zumutbarer, den Geschäftsbetrieb des Kunden nicht unverhältnismäßig beeinträchtigender Weise zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung eine Nutzung über den eingeräumten Umfang hinaus, hat der Kunde die hierfür anfallenden zusätzlichen Entgelte nachzuentrichten; weitergehende Rechte von Botforce bleiben unberührt.

§ 12 Geheimhaltung

(1) Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragserfüllung. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, dem Empfänger bereits bekannt waren, unabhängig entwickelt oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, oder aufgrund Gesetzes, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind.

(2) Diese Geheimhaltung berührt nicht das Recht von Botforce zur Nutzung ihres Hintergrund-IP und ihres Residual-Know-how (§ 11) sowie zur Referenznennung (§ 19). Eine persönliche Geheimhaltungs- oder Haftungspflicht einzelner Mitarbeiter von Botforce wird nicht begründet.

(3) Die Geheimhaltungspflicht endet drei Jahre nach Beendigung des Vertrages; für gesetzlich geschützte Geschäftsgeheimnisse gilt sie, solange deren Voraussetzungen vorliegen.

§ 13 Datenschutz

(1) Verarbeitet Botforce im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten, für die der Kunde Verantwortlicher ist, schließen die Parteien eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Botforce verarbeitet solche Daten nur nach dokumentierter Weisung des Kunden.

(2) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, für das Vorliegen einer Rechtsgrundlage sowie für die Richtigkeit und Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Daten verantwortlich und stellt Botforce von Ansprüchen Dritter und Betroffener frei, die auf einer vom Kunden zu vertretenden unrechtmäßigen Verarbeitung beruhen.

(3) Die Haftung von Botforce im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung richtet sich nach § 10.

§ 14 Service Levels und Verfügbarkeit

(1) Bestimmte Verfügbarkeits-, Reaktions- oder Genauigkeitswerte schuldet Botforce nur, soweit sie in einem gesonderten Service-Level-Agreement (SLA) ausdrücklich und mit objektiver Messmethode vereinbart sind. Ohne solche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf bestimmte Service Levels.

(2) Wartungsfenster, Störungen aus der Sphäre des Kunden oder Dritter, Ausfälle von Drittprodukten sowie Fälle höherer Gewalt bleiben bei der Berechnung von Service Levels außer Betracht.

(3) Sind für die Unterschreitung vereinbarter Service Levels Service-Gutschriften vorgesehen, so sind diese der Höhe nach begrenzt und stellen den ausschließlichen Rechtsbehelf des Kunden für die betreffende Unterschreitung dar; ein Anspruch auf darüber hinausgehenden Schadenersatz besteht insoweit nicht.

§ 15 Schulungen und Zertifizierungsvorbereitung

(1) Botforce schuldet bei Schulungs-, Trainings- und Zertifizierungsvorbereitungsleistungen die sorgfältige, fachgerechte Durchführung der vereinbarten Veranstaltung, nicht jedoch einen bestimmten Lern-, Prüfungs- oder Zertifizierungserfolg. Ein Bestehen einer Prüfung oder die Erlangung einer Zertifizierung (etwa PMP oder vergleichbarer Zertifikate) wird nicht geschuldet und nicht garantiert; die Zertifizierung erfolgt durch die jeweilige Stelle nach deren eigenen Bedingungen.

(2) Teilnahmeentgelte sind mit der Anmeldung fällig und im Fall der Absage durch den Kunden nach folgender Staffel zu zahlen: bei Stornierung bis einschließlich 14 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn 25 %, ab dem 13. bis einschließlich dem 7. Kalendertag vor Veranstaltungsbeginn 50 %, ab dem 6. Kalendertag vor Veranstaltungsbeginn sowie bei Nichterscheinen 100 % des Teilnahmeentgelts. Der Kunde kann bis zum Veranstaltungsbeginn kostenfrei einen Ersatzteilnehmer benennen; eine einmalige Umbuchung auf einen späteren Termin ist bis einschließlich 7 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn gegen eine Umbuchungsgebühr von 15 % des Teilnahmeentgelts möglich. Botforce kann Veranstaltungen aus wichtigem Grund (insbesondere zu geringe Teilnehmerzahl, Ausfall von Vortragenden, höhere Gewalt) absagen oder verschieben; in diesem Fall werden bereits gezahlte Entgelte für die abgesagte Veranstaltung erstattet oder auf einen Ersatztermin angerechnet; weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht.

(3) An Schulungs- und Kursmaterialien räumt Botforce dem Kunden bzw. den Teilnehmern nur ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zu eigenen Lernzwecken ein. Vervielfältigung, Weitergabe und Nutzung zu Schulungen Dritter sind untersagt.

§ 16 Wartung, Support sowie besondere Bestimmungen für Automatisierung (RPA/Bots) und Software

(1) Soweit Wartung, Pflege oder Support gesondert beauftragt sind, erbringt Botforce diese als Dienstleistung (sorgfältiges Bemühen, kein Erfolg) im jeweils vereinbarten Umfang. Umfasst sind, soweit vereinbart, die Entgegennahme und Bearbeitung von Störungsmeldungen, die Fehlerdiagnose, die Bereitstellung von Umgehungslösungen oder Korrekturen sowie die laufende Pflege und Anpassung im vereinbarten Rahmen. Nicht umfasst sind - soweit nicht ausdrücklich vereinbart - Neu- und Weiterentwicklungen, Anpassungen an geänderte Ziel- oder Umgebungssysteme oder Drittprodukte (§ 5 sowie Abs. 5), die Wiederherstellung von Daten, die Beseitigung von Störungen aus der Sphäre des Kunden oder Dritter sowie Leistungen außerhalb der vereinbarten Servicezeiten.

(2) Bestimmte Reaktions-, Wiederaufnahme- oder Wiederherstellungszeiten schuldet Botforce nur, soweit sie in einem Service-Level-Agreement (§ 14) ausdrücklich vereinbart sind. Ohne eine solche Vereinbarung bemüht sich Botforce um Bearbeitung innerhalb angemessener Frist während ihrer üblichen Geschäftszeiten. Störungen aus der Sphäre des Kunden oder Dritter, fehlende Mitwirkung, Wartungsfenster und Fälle höherer Gewalt bleiben außer Betracht und verlängern die Bearbeitungszeiten angemessen.

(3) Wartungs- und Supportverträge haben die vereinbarte Laufzeit; § 18 gilt entsprechend. Das vereinbarte Wartungs- oder Supportentgelt ist als Bereitschaftsentgelt auch dann geschuldet, wenn im Abrechnungszeitraum keine Störungen auftreten oder keine Leistungen abgerufen werden. Aufwände außerhalb des vereinbarten Wartungsumfangs - insbesondere Anpassungen nach Abs. 5 - werden gesondert nach Aufwand vergütet. Botforce kann die Erbringung von Wartung und Support davon abhängig machen, dass der Kunde eine von Botforce freigegebene und gepflegte Version bzw. Umgebung einsetzt; zur Wartung veralteter, vom Kunden eigenmächtig geänderter oder nicht freigegebener Stände ist Botforce nicht verpflichtet.

(4) Die Funktionsfähigkeit von Automatisierungslösungen und Bots hängt von den Zielanwendungen, Schnittstellen, Zugangsdaten, der Datenqualität und der IT-Umgebung des Kunden sowie von Drittprodukten ab. Der Kunde stellt deren Verfügbarkeit, Stabilität und ordnungsgemäßen Betrieb sicher.

(5) Ändern sich Ziel- oder Umgebungssysteme, Drittprodukte, Schnittstellen, Zugangsdaten oder Datenformate des Kunden, so kann dies die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen. Die hierdurch erforderliche Anpassung ist nicht Gewährleistung und nicht vom Wartungsentgelt umfasst, sondern gesondert zu beauftragende und zu vergütende Leistung. Botforce haftet nicht für Störungen oder Schäden, die auf solchen Änderungen beruhen.

(6) Der Kunde ist für die fachliche Richtigkeit der zu automatisierenden Prozesse, für die Freigabe der Automatisierung sowie für die Überwachung des produktiven Betriebs (einschließlich Plausibilitäts- und Ergebniskontrollen) verantwortlich, soweit nicht eine gesonderte Überwachungsleistung beauftragt ist.

§ 17 Abwerbeverbot

Der Kunde wird während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate danach ohne schriftliche Zustimmung von Botforce keine Mitarbeiter, Subunternehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von Botforce, die mit der Leistungserbringung befasst waren, abwerben, anstellen oder beauftragen. Für jeden Fall des Verstoßes ist ein angemessener, der Höhe nach gerichtlich mäßigbarer pauschalierter Schadenersatz zu zahlen; die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten.

§ 18 Laufzeit und Kündigung

(1) Einzelaufträge enden mit vollständiger Leistungserbringung. Dauerschuld- verhältnisse laufen für die vereinbarte Mindestlaufzeit und verlängern sich mangels Kündigung mit angemessener Frist jeweils um ein weiteres Jahr.

(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für Botforce liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug des Kunden trotz Nachfrist, bei wesentlicher Verletzung von Mitwirkungs- oder sonstigen Pflichten sowie bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit des Kunden.

(3) Kündigt der Kunde einen Auftrag ohne von Botforce zu vertretenden wichtigen Grund vorzeitig, so behält Botforce den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt abzüglich ersparter Aufwendungen; erbrachte Leistungen und bis zur Beendigung angefallene Kosten (einschließlich unkündbarer Drittlizenzen) sind jedenfalls zu vergüten.

(4) Kündigungen bedürfen der Schriftform. Bestimmungen, die ihrem Sinn nach über das Vertragsende hinaus gelten sollen (insbesondere §§ 7, 8, 10, 11, 12, 17, 19, 20), bleiben wirksam.

§ 19 Referenznennung

Botforce ist berechtigt, den Kunden nach Vertragsschluss als Referenz zu nennen und Namen und Logo des Kunden in sachlicher Weise zu Marketing- und Referenzzwecken zu verwenden. Der Kunde kann dem aus wichtigem Grund schriftlich widersprechen.

§ 20 Höhere Gewalt

Botforce haftet nicht und gerät nicht in Verzug, soweit die Leistung durch Ereignisse verhindert, verzögert oder erschwert wird, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen, insbesondere durch höhere Gewalt, Naturereignisse, Epidemien und Pandemien, Krieg, Terror, Arbeitskämpfe, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, Cyberangriffe, Ausfälle von Telekommunikations-, Cloud- oder Drittprodukten sowie Ausfälle von Vorlieferanten. Für die Dauer und im Umfang solcher Ereignisse ist Botforce von der Leistungspflicht befreit; vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend. Dauert das Ereignis länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, den betroffenen Auftrag zu kündigen.

§ 21 Abtretung und Subunternehmer

(1) Botforce ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung Subunternehmer und sonstiger Erfüllungsgehilfen zu bedienen sowie Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf verbundene Unternehmen oder Rechtsnachfolger zu übertragen.

(2) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Botforce übertragen. Räumt der Kunde Dritten Sicherungsrechte an Arbeitsergebnissen oder Nutzungsrechten ein, so erwirbt der Sicherungsnehmer hieraus kein Recht zur Nutzung, Verwertung oder Weitergabe der Arbeitsergebnisse.

§ 22 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist das für den Sitz von Botforce sachlich zuständige Gericht in Wien, Österreich. Botforce ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen, ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt und die die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit vereinbart hätten; insbesondere gilt eine unzulässig weit gefasste Bestimmung im höchstzulässigen Umfang als vereinbart. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.

(5) Diese AGB sind als eigenständige, in sich geschlossene Vertragsgrundlage gestaltet und setzen für ihre Geltung keine bestimmte Rechtsordnung voraus. Sie sollen dem Kunden gegenüber im höchstzulässigen Umfang wirksam sein.

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