Von allen Pflichten des EU AI Act ist Artikel 50 die, die agentische Systeme am schnellsten und am breitesten trifft. Nicht, weil sie besonders streng wäre — sondern weil sie fast jeden Agenten betrifft, der mit Menschen kommuniziert oder Inhalte erzeugt. Anwendbar ist sie seit dem 2. August 2026; für Systeme, die davor schon am Markt waren, endet die Übergangsfrist für die Kennzeichnung am 2. Dezember 2026.

Was Artikel 50 verlangt

Zwei Dinge, im Kern. Erstens: Wer mit einem KI-System interagiert, muss das erfahren — es sei denn, es ist aus den Umständen offensichtlich. Zweitens: Von KI erzeugte Inhalte müssen als solche erkennbar sein, und zwar maschinenlesbar, nicht nur als Fußnote. Beides klingt harmlos, bis man es auf einen Agenten anwendet, der täglich hunderte E-Mails beantwortet, Dokumente erstellt und Vorschläge in Systeme schreibt.

Wo Agenten hineinlaufen

  • Der Agent antwortet dem Lieferanten. Die „Wo bleibt mein Geld"-Mail beantwortet nicht mehr Frau Huber, sondern der Kreditoren-Agent. Der Empfänger muss das erkennen können.
  • Der Agent erzeugt das Dokument. Angebotsentwurf, Vertragszusammenfassung, Prüfbericht — alles, was er generiert und was das Haus verlässt, braucht eine Kennzeichnung.
  • Der Agent bereitet die Entscheidung vor. Hier greift Artikel 50 nicht direkt, aber die Schwester-Pflicht: Betrifft die Entscheidung Menschen (Kredit, Bewerbung), rutscht das System in die Hochrisiko-Klasse mit ihren eigenen Regeln.

Wie man es richtig baut

Der häufigste Fehler ist, Artikel 50 als Aufgabe der Fachabteilung zu sehen: „Bitte in jede Mail einen Hinweis schreiben." Das skaliert nicht und wird vergessen. Sauber gelöst ist es eine Funktion der Plattform: Der Kommunikationskanal des Agenten hängt die Offenlegung automatisch an; das Dokumentensystem versieht agentengenerierte Dateien mit maschinenlesbaren Metadaten; der Audit-Trail hält fest, wann welche Kennzeichnung ausgeliefert wurde. Dann ist Compliance kein Verhalten, das Menschen jeden Tag neu zeigen müssen, sondern eine Eigenschaft des Systems — prüfbar und nachweisbar.

Was bis 2. Dezember zu tun ist

  • Inventar: Welche Systeme erzeugen Inhalte oder sprechen mit Menschen? Agenten, Chatbots, Generatoren — alles auflisten.
  • Kanäle: Pro System festlegen, wo die Offenlegung sitzt — Mail-Signatur, Chat-Header, Dokument-Fußzeile, Metadaten.
  • Kennzeichnung: Ein technisches Verfahren für die maschinenlesbare Markierung wählen und zentral einbauen — nicht pro Anwendungsfall.
  • Nachweis: Im Audit-Trail dokumentieren, dass und wie gekennzeichnet wurde. Das ist die Akte, die ihr im Ernstfall vorlegt.

Die Daten entsprechen dem AI Act in der Fassung des Digital Omnibus. Das ist eine Ingenieurs-Perspektive, keine Rechtsberatung — wenn es konkret wird, holen wir die Anwälte an den Tisch.